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Menschen mit Migrationshintergrund sind (mit einem Anteil der bei circa 20 Prozent liegen dürfte) ein nicht unerheblicher Teil der Einwohnerschaft des Bundesgebietes. Ihnen stehen bisher keine ausreichenden gleichberech­tigten Möglichkeiten zu, sich am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen. Dem stehen faktische und rechtliche Hindernisse entgegen.

Die erfolgreiche Eingliederung von Menschen mit Migrationshintergrund deutscher und anderer Staatsangehörigkeit liegt im gesamtgesellschaftli­chen Interesse. Der Weg dazu führt über eine gleichberechtigte Teilhabe.

Im Migrantenteilhabegesetz und anderen Gesetzen ist daher vorgesehen:

  • die aktive Förderung einer gleichberechtigten Teilhabe,
  • der Abbau von Eingliederungshemmnissen
  • die besonderen Potenziale von Menschen mit Migrationshintergrund als Bereicherung zu verstehen und zur Entfaltung kommen zu las­sen.

Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

  • die Förderung von Bildung und Erwerbstätigkeit, einschließlich erwei­terter Möglichkeiten des Zugangs zu Ausbildungsförderungen,
  • Verbesserungen bei der Anerkennung von ausländischen Berufsab­schlüssen,
  • der Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und die Erhaltung und Förderung von anderen Herkunftssprachen, sowie die Respektierung von Herkunftskulturen, auch als Bereicherung für die Gesamtgesell­schaft,
  • Vorteile für freie Träger und Wirtschaftsunternehmen, die Menschen mit Migrationshintergrund fördern,
  • ein Gleichstellungs- und Förderauftrag für den öffentlichen Dienst,
  • die Einführung von Diversitätsbeauftragten im Bundespersonalvertretungs- und Betriebsverfassungsgesetz,
  • die Berücksichtigung von Menschen mit Migrationshintergrund in Gremien des Bundes,
  • Wiederherstellungs- und Schadensersatzansprüche bei ungerechtfertigten Diskriminierungen im Sozialrecht,
  • Berücksichtigung des menschenwürdigen Existenzminimums und von Bildungsbedarfen im Sozialrecht,
  • (Wieder-) Anwendung des Europäischen Fürsorgeabkommens auf SGB II und XII,
  • Verbesserungen für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Änderungen aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere Er­leichterung des Erwerbs eines unbefristeten Aufenthaltsrechts und beim Familiennachzug,
  • Erleichterungen im Staatsangehörigkeitsrecht, namentlich Einschränkung der Verlustgründe und Ermöglichung von Mehrfach­staatsangehörigkeiten für Deutsche und Einzubürgernde.

Ein Teil der Maßnahmen betrifft ausschließlich Menschen mit Migrations­hintergrund. Bei anderen erschien es nicht zielführend, sie auf diesen Per­sonenkreis zu beschränken. So gelten etwa die Folgerungen aus dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleis­tungsgesetz, insbesondere zum menschenwürdigen Existenzminimum als Menschenrecht, zugunsten aller.

Den Gesetzesentwurf können Sie hier einsehen.

MigTeilhG-Entwurf

Erläuterungen-zum-Gesetzesentwurf

 

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