Die erfolgreiche Eingliederung von Menschen mit Migrationshintergrund deutscher und anderer Staatsangehörigkeit liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse. Der Weg dazu führt über eine gleichberechtigte Teilhabe.
Im Migrantenteilhabegesetz und anderen Gesetzen ist daher vorgesehen:
- die aktive Förderung einer gleichberechtigten Teilhabe,
- der Abbau von Eingliederungshemmnissen
- die besonderen Potenziale von Menschen mit Migrationshintergrund als Bereicherung zu verstehen und zur Entfaltung kommen zu lassen.
Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen umgesetzt werden:
- die Förderung von Bildung und Erwerbstätigkeit, einschließlich erweiterter Möglichkeiten des Zugangs zu Ausbildungsförderungen,
- Verbesserungen bei der Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen,
- der Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und die Erhaltung und Förderung von anderen Herkunftssprachen, sowie die Respektierung von Herkunftskulturen, auch als Bereicherung für die Gesamtgesellschaft,
- Vorteile für freie Träger und Wirtschaftsunternehmen, die Menschen mit Migrationshintergrund fördern,
- ein Gleichstellungs- und Förderauftrag für den öffentlichen Dienst,
- die Einführung von Diversitätsbeauftragten im Bundespersonalvertretungs- und Betriebsverfassungsgesetz,
- die Berücksichtigung von Menschen mit Migrationshintergrund in Gremien des Bundes,
- Wiederherstellungs- und Schadensersatzansprüche bei ungerechtfertigten Diskriminierungen im Sozialrecht,
- Berücksichtigung des menschenwürdigen Existenzminimums und von Bildungsbedarfen im Sozialrecht,
- (Wieder-) Anwendung des Europäischen Fürsorgeabkommens auf SGB II und XII,
- Verbesserungen für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Änderungen aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere Erleichterung des Erwerbs eines unbefristeten Aufenthaltsrechts und beim Familiennachzug,
- Erleichterungen im Staatsangehörigkeitsrecht, namentlich Einschränkung der Verlustgründe und Ermöglichung von Mehrfachstaatsangehörigkeiten für Deutsche und Einzubürgernde.
Ein Teil der Maßnahmen betrifft ausschließlich Menschen mit Migrationshintergrund. Bei anderen erschien es nicht zielführend, sie auf diesen Personenkreis zu beschränken. So gelten etwa die Folgerungen aus dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz, insbesondere zum menschenwürdigen Existenzminimum als Menschenrecht, zugunsten aller.
Den Gesetzesentwurf können Sie hier einsehen.
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